| Satzung | |||
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der Narrenfreunde Bergfelden e.V. Jäkles Kropfer |
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| § 1 Name und Sitz | |||
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Der Verein führt den Namen Narrenfreunde Bergfelden e.V. Jäkles Kropfer. Er hat seinen Sitz in Bergfelden .
Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen. |
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| § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit | |||
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(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung auf dem Gebiet der Erhaltung und Förderung des heimatlichen Fasnetsbrauchtums.
(b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(e) Der Verein wird unter der Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Näheres regelt die Narrenordnung der Narrenfreunde Bergfelden e.V. Jäkles Kropfer.
(f) Die Organe des Vereins (§ 7) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Narrenrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –Bedingungen. |
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| § 3 Geschäftsjahr | |||
| Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres. | |||
| § 4 Mitgliedschaft | |||
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Der Verein besteht aus:
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft durch einfache Stimmenmehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs wird durch die Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt. Sie braucht nicht begründet zu werden und ist unanfechtbar. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und darüber abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu dem vom Ausschuss beschlossenen Bestimmungen zu besuchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vereinsvorsitzenden durch die Vorstandschaft ernannt werden. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und der Narrenordnung des Vereins. |
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| § 5 Beendigung der Mitgliedschaft | |||
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Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt:
Dieser ist schriftlich der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres vorzulegen.
- durch Tod des Mitgliedes
- durch Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn gegen die Interessen, das Ansehen oder gegen die Narrenordnung der Narrenfreunde Bergfelden e.V. Jäkles Kropfer schwerwiegend verstoßen wird. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu dem Vorfall zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich von der Vorstandschaft aufzufordern. |
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| § 6 Organe des Vereins | |||
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Die Organe des Vereins sind:
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§ 7 Der Vorstand |
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Der Vorstand leitet den Verein. Er beruft die Narrenrats- und Mitgliederversammlungen ein und beurkundet die Beschlüsse des Narrenrats und der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Schriftführer.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Zunftmeister (1. Vorsitzender) und b) seinem Stellvertreter.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter des Zunftmeisters nur bei dessen Verhinderung oder aufgrund seines ausdrücklichen Auftrags tätig. Im Übrigen unterstützt er den Zunftmeister bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte.
Kann der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Amtszeit seine Tätigkeit länger als 3 Monate nicht mehr ausüben, so kann innerhalb von 14 Tagen der Vorstand durch Zuwahl aus dem Narrenrat ergänzt werden. Diese Zuwahl bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, die innerhalb von 3 Monaten zur Beschlussfassung einzuberufen ist. |
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| § 8 Der Narrenrat | |||
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Der Narrenrat besteht aus:
a) dem 1. Vorstand, b) dem 2. Vorstand c) dem Schriftführer, d) dem Protokollführer e) dem 1. Kassierer f) dem 2. Kassierer g) dem Jäklevertreter, h) dem Kropfervertreter, i) und mindestens zwei Ausschussmitgliedern
Der Narrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Narrenräte anwesend ist. Die Beschlussfassung des Narrenrats erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
Der Narrenrat ist ermächtigt:
a) über außerordentliche, nicht vorhergesehene Ausgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beschluss zu fassen; b) zur Beratung bestimmter Fragen besondere Unterausschüsse zu bilden bzw. Sachverständige heranzuziehen; c) nach Bedürfnis außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. |
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| § 9 Mitgliederversammlung | |||
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Die Mitgliederversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Beendigung der zurückliegenden Fasnetsaison statt. In derselben berichtet der Vorstand über die Tätigkeit und die Verwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Der Kassier legt die zuvor von 2 Mitgliedern geprüfte Jahresrechnung zu seiner Entlastung und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor. Außerdem werden die vom Narrenrat auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten beraten und die Wahlen vorgenommen.
Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Schwarzwälder Boten, bzw. in der Südwestpresse sowie im Mitteilungsblatt der Stadt Sulz bekannt gemacht wurde. Sie kann auch durch schriftliche Einladung innerhalb derselben Frist und Form einberufen werden.
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt.
Alle Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Dieselben müssen jedoch eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Narrenrat dies für erforderlich hält. Außerdem muss der Vorstand eine solche innerhalb 4 Wochen einberufen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt wird.
§ 9.1 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (vgl. § 9 Abs. 7).
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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| § 10 Beurkundung der Beschlüsse | |||
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In Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. |
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| § 11 Kassenführung | |||
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Der Vereinskassierer ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen, welche laufend zu nummerieren sind, zu verbuchen. Die Kasse ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Kassenabschluss ist mit einem
Vermerk der Rechnungsprüfer zu versehen. Die Prüfer werden von
der Mitgliederversammlung bestellt. |
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| §12 Auflösung des Vereins | |||
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9.1 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Bergfelden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Erhaltung und Förderung der heimatlichen Kultur zu verwenden hat. |
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Datum: Bergfelden, den 27. März 2010 |
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Ursprung Satzung 08. November 1997 geändert am 27.03.2010 geändert am 26.03.2011 |
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Satzung als PDF-Datei |
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